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Weitere Informationen für Sie:

Reinigungspauschale

Übergabepauschale

Optional

Vermiet AGB'S

 

Preisinformation* für die Wohnmobil & Wohnwagen Vermietung 


Wir gewähren Rabatte und/oder Sonderleistungen für Frühbucher und Langzeitmieter  

Mindestmietzeit: 

In der Hauptsaison: 7 Tage

In der Nebensaison: 4 Tage

Alle Preise verstehen sich in Euro pro Tag und incl. Europaweitem Schutzbrief plus Übergabepauschale* (149,00 Euro)

Die Mietpreise sind Tages/ Bruttopreise inkl. der zur Zeit geltenden MwSt.

Voll- und Teilkasko (je 1.000 Euro Selbstbeteiligung) Entsprechend beträgt die Kaution 1.000€ (in BAR) bei Übergabe des Fahrzeuges.

250 Km/Tag im Mietpreis enthalten (Mehr-km: 0,31 Euro).

 

Extremstrecken bedürfen besonderer Vereinbarung und Berechnung.

Reinigungspauschale des Wohnmobiles/Wohnwagens

Seit 2019 sammeln wir sehr positive Erfahrungen mit unserem professionellen Reinigungsservice und unsere Kunden freuen sich über diesen Service zu einem sehr fairen Preis.

Sie bringen uns daher das von Ihnen gemietete Fahrzeug Besenrein zurück und unser professioneller Reinigungsservice kümmert sich dann um die Endreinigung. Für diesen Service berechnen wir Ihnen lediglich 60€*

*vorausgesetzt das Fahrzeug wird BESENREIN zurückgegeben

Übergabepauschale und was beinhaltet diese?

  • Detaillierte Einweisung in die Technik des Wohnmobil/ Wohnwagen bei der Übergabe!
  • Ausreichender Gasvorrat: eine 11kg Flasche im Anbruch und eine volle 11kg Flasche auf reserve
  • Ausreichender Vorrat an „Womo WC Papier“ und WC Chemie.
  • Aussenreinigung/ Wäsche des Fahrzeuges

 

Allgemeines:

  • Die Einweisung/Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge ist generell von Montag bis Freitag zu den allgemeinen Geschäftszeiten möglich. Ebenfalls an Samstagen bis 14.00Uhr und nach Absprache!
  • Bitte beachten Sie hier die schriftliche Vereinbarung in Ihrem Mietvertrag!
  • Die Einweisung/Übergabe und Rückgabe der Fahrzeuge an Sonn oder Feiertagen ist im Einzelfall gegen einen Aufpreis möglich.

Optional:

Sie möchten Ihr „Wohnmobil oder Wohnwagen vergrössern“?

Kein Problem! gegen einen geringen Aufpreis vermieten wir Ihnen Vorzelte/ Luftzelte

(beides; je nach Verfügbarkeit)

Sie sind ein Grillfan? Ebenfalls kein Problem!

Wir vermieten Ihnen gerne auch den ultimativen Gasgrill*!

(je nach Verfügbarkeit)

Last but not least; Sie möchten E-Bikes ?

Wir vermieten Ihnen gerne auch zwei E-Bikes!

(je nach Verfügbarkeit)

MMV Urlaubs-Schutz-Paket:

Sie können bei uns ebenfalls Ihr persönliches Urlaubs-Schutz-Paket buchen.

Diese spezielle Versicherung für Mieter von Wohnmobil & Wohnwagen ist, gegen einen Aufpreis, bei uns erhältlich und sehr zu empfehlen!

Detaillierte Leistungen dieser Versicherung erfahren Sie ganz einfach hier:

Urlaubsschutzpaket
MMV Urlaubs-Schuz-Paket

 

Ein weiterer Service von uns an Sie:

Sie möchten Ihren PKW während Ihres Urlaubes bei uns parken? Kein Problem!

Je nach Verfügbarkeit können Sie Ihren PKW  für die Zeit Ihres Urlaubes kostenlos bei uns parken.

Fragen Sie uns einfach im Vorfeld Ihres Urlaubes!

Mietbedingungen für Caravan/ Motorcaravan (Stand 02/2022)

1.Reservierung, Rücktritt und Schadenersatz

Reservierungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Wird die
vereinbarte (ohne abweichende Vereinbarung gelten Ziff.3. und 5. dieser Mietbedingungen) Anzahlung auf Mietpreis und/oder die Kaution vom Mieter nicht vereinbarungsgemäß erbracht, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz nach der folgenden Regelung für den Rücktritt des Mieters verlangen.

  1. Der Vermieter ist ohne Kautions- und/oder Mietanzahlung nicht verpflichtet, die Mietsache zur Verfügung zu stellen. Bei Rücktritt des Mieters vom Vertrag oder unberechtigter Kündigung vor dem vereinbarten Mietbeginn ist der Mieter verpflichtet, folgende Anteile des vereinbarten Mietpreises laut Mietvertrag zu bezahlen.
    Storniert der Mieter den Mietvertrag werden folgende Gebühren berechnet:
    • Rücktritt/ Kündigung generell mindestens 30% jedoch mind. 250,00i€ (zweihundertfünfzig) des
    Gesamtmietpreises bei Kündigung/Rücktritt von 120 Tagen oder mehr vor Reisebeginn.
    • Rücktritt/ Kündigung bei 91-120 Tage vor Mietbeginn: 60%
    • Rücktritt/ Kündigung oder Nichtabnahme bei 90 oder weniger Tage vor Mietbeginn: 100%
    Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, hierbei gilt das Eingangsdatum. Wird das Fahrzeug nicht abgeholt, steht dem Vermieter ebenfalls der Mietpreis, inkl. der
    Bereitstellungspauschal/Servicepauschale, in voller Höhe zu.
    Der Schadenersatz (Mietpreis/-anteile) ist bei Nichtabholung, Rücktritt/unberechtigter Kündigung des
    Mieters höher anzusetzen, wenn der Vermieter höheren Schaden nachweist. Er ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Mieter niedrigeren oder das Fehlen von Schäden überhaupt nachweist. Der Mieter ist berechtigt, einen Ersatzmieter zu nennen, den der Vermieter aus wichtigem Grund zurückweisen kann.
    Tritt der Ersatzmieter in den Mietvertrag zu denselben Bedingungen ein und erfüllt der Ersatzmieter den Mietvertrag, entfällt die Pflicht zur anteiligen Zahlung bzw. die Schadensersatzpflicht. Sollte der Vermieter aufgrund verspäteter Rückgabe des Fahrzeugs ein Schaden entstehen ( z.B. Schadenersatzansprüche des nachfolgenden Mieters etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadensersatzansprüche gegen den Mieter geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
    Unabhängig hiervon ist jedenfalls eine Nutzungsentschädigung für den Gebrauch über die vereinbarte
    Mietdauer hinaus zu bezahlen, die sich nach dem vereinbarten Mietzins richtet.
    Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs vor dem vereinbarten Rückgabetermin ist dennoch der volle
    vereinbarte Mietpreis zu bezahlen.
    Das Fahrzeug wird durch die vorzeitige Rückgabe automatisch wieder zur Weitervermietung freigegeben.
    Der Vermieter ist durch die weitere Vermietung nicht verpflichte, dem Mieter kosten zu erststatten. Durch Abschluss einer Reise-Rücktrittversicherung kann sich der Mieter nach den allgemeinen Bedingungen für diese Versicherung gegen diese Kosten schützen. Wir empfehlen den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung bzw. Eines Urlaubschutz-Paketes, erhältlich bei Ihrem Vermieter.
2. Mietpreise

Es gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preisliste.

3. Zahlungsweise

Bei Vertragsschluss, spätestens innerhalb von 7 Tagen danach, ist eine Anzahlung in Höhe von 30%
vereinbarten Mietpreises zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Zahlungsfrist ist der Vermieter nicht mehr an die etwa zugesagte Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis wird 90 Tage vor Reiseantritt in Rechnung gestellt. Die Kaution ist am Tage der Abholung, bei der Übergabe in Bar zu zahlen.

4. Übernahme und Rückgabe

Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Termin in den Geschäftsräumen des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit in den Geschäftsräumen des Vermieters während der Öffnungszeiten zurückzugeben, soweit nicht anderes vereinbart ist.

5. Kaution

Bei Mietbeginn muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung von Teil- und Vollkasko-Versicherung bezahlt werden. Wenn nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, beträgt diese € 1.000,- oder € 1.500,- bei Caravans und Wohnmobilen je Schadensfall. Die Selbstbeteiligung für die Teilkasko-Versicherung beträgt – sofern nichts anderes vereinbart wurde – ebenfalls 1.000,- je Schadensfall. Die Bezahlung kann nur durch Bargeld erfolgen. Zu Beginn der Mietzeit wird eine
Zustandsbeschreibung des Fahrzeugs erstellt, in der alle etwa vorhandenen Beschädigungen notiert
werden. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die vollständige Rückzahlung der Kaution. Die
Fahrzeuge bzw. Caravans sind absolute Nichtraucherfahrzeuge, wird in dem gemieteten Fahrzeug (Caravan) trotzdem geraucht, werden von der Kaution € 500,- einbehalten.

Das Fahrzeug wird besenrein gereinigt und in voll getanktem Zustand zurückgeben.

6. Übergabe/ Rückgabe

Die Übergabe erfolgt zu den im Mietvertrag angegebenen Übergabezeiten des im Vertrag festgelegten
Abholtages, oder nach Absprache. Der Mieter wird ca. 45-60 Minuten auf das Mietfahrzeug eingewiesen.
Das Fahrzeug wird voll getankt übernommen und auch zurückgegeben. Ist der Tank bei der Rückgabe
nicht gefüllt, werden die Kosten für die Auffüllung + €15,- in Rechnung gestellt. Die Rückgabe erfolgt
ebenfalls zu der im Mietvertrag angegebenen Uhrzeit des letzten Miettages .

7. Reinigung durch den Mieter

Das Fahrzeug wird gemäß Vereinbarung im Mietvertrag (und sofern nicht anders vereinbart) vom Mieter Besenrein und mit geleertem Brauch/ Grauwassertank und gereinigtem Fäkalientank zurückgeben.Bei nicht gereinigtem Fäkalientank werden € 100,- in Rechnung gestellt.

Das Fahrzeug wird gemäß Reinigungsanweisung und sofern nicht anders im Mietvertrag vereinbart/
geregelt vom Mieter von innen BESENREIN  gereinigt, mit geleertem Brauchwassertank und gereinigtem Fäkalientank zurückgeben. Bei nicht gereinigtem Fäkalientank werden € 150,00 Brutto in Rechnung gestellt. Die Innen Endreinigung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, durch eine vom Vermieter beauftragten Reinigung‘s/ Putzfirma. Hierfür werden dem Mieter 59€ Brutto berechnet. Vorausgesetzt der Mieter hat das Fahrzeug, wie bereits erwähnt, Besenrein gereinigt.

8. Führungsberechtigte

Das Alter des Mieters und Fahrers muss mindestens 21 Jahre betragen und der Fahrer muss seine
Fahrerlaubnis seit mindestens einem Jahr besitzen. Für Wohnmobile muss er im Besitz einer gültigen
Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse B sein. Es ist zu beachten, dass Wohnmobil-
Modelle ein Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen haben können und dafür der Führerschein der Klasse 3 bzw. der deutschen Klasse C erforderlich ist. Bei Caravans ist zu beachten, dass nach neuem
Führerscheinrecht der Anhängerführerschein B E zum Führen einer Fahrzeugkombination aus PKW und Anhänger über 750 Kilogramm notwendig sein kann. Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst, dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer. sowie Familienangehörigen und den beim Mieter angestellten Berufsfahrern gelenkt werden. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
Der Mieter gilt für die Dauer der Mietzeit als Halter des Fahrzeugs. Dem Mieter ist es untersagt, das
Fahrzeug zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, Zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen, zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus gehen, zu verwenden,

9. Schutzbrief

Der Mieter muss bei einer Caravan/ Wohnwagen- Anmietung zum Zwecke der Rückholgarantie im Schadensfall, für die gesamte Mietdauer eine Inlands- und Auslandsschutzbrief abschließen. Bei Wohnmobilen ist dieser im Preis inbegriffen. Die Benutzung des Fahrzeugs ist grundsätzlich nur innerhalb der EU und den Schengenländern zulässig – die
Nutzung in Osteuropäischen Ländern/Staaten der ehemaligen UdSSR kann schriftlich vom Vermieter
zugelassen werden. Für außereuropäische Länder wie z.B. asiatische Türkei, Israel, Tunesien, Marokko, usw. muss eine besondere Vereinbarung mit dem Vermieter geschlossen und ein besonderer Versicherungsschutz vereinbart werden.

10. Obhutspflicht

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln und die Betriebsanleitungen des
Fahrzeugs sowie aller eingebauten Geräte etc. genauestens zu beachten. Der Mieter hat das Fahrzeug
sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten, insbesondere die Wartungsfristen einzuhalten sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu
verschließen.

11. Wartung und Reparatur

Die Kosten der laufenden Unterhaltung z.B.: Betriebsstoffe des Mietfahrzeugs trägt der Mieter – die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der
Vermieter. Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 100,00 Euro ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet (siehe Ziffer 12).

12. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für die rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand. Bei Unfällen und Verlust des Fahrzeugs haftet er für den eingetretenen Schaden – soweit die abgeschlossene Versicherung greift, in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung – wenn er (bzw. der Fahrer) den Unfall oder den Verlust (mit-) zu vertreten hat.
Für Schäden die während der Mietzeit durch andere Personen entstehen und die nicht durch eine
Versicherung (Haftpflichtversicherung) beglichen werden, haftet der Mieter ebenfalls. Der Mieter haftet jedoch für Schäden unbeschränkt, sofern und soweit der Versicherer nicht leistet, insbesondere weil der Mieter (oder Fahrer) den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist oder der Mieter es unterlässt, den Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen 8 (siehe Ziff. 14) oder der Mieter (bzw. Fahrer) keine gültige Fahrerlaubnis besitzt oder nicht befugt ist, von ihr Gebrauch zu machen.
Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 – Durchfahrtshöhe – gem.§41 Abs.II Ziff. 6 STVO – verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten nach Ziffern 6 oder 8 dieser Bedingungen verletzt oder das Fahrzeug an einem nichtberechtigten Dritten
überlassen, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Regulierung des Schadensfalls ( insbesondere durch den Versicherer) gehabt. Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenen Zwecken oder durch unsachgemäße Behandlung des
Fahrzeugs entstanden sind. 13. Haftung der Vermieters Der Vermieter haftet dem Mieter im Fall des
Leistungsverzugs bzw. bei von ihm zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung auf Schadenersatz
begrenzt auf die Summe des vereinbarten Nettomietzins. Der Vermieter ist berechtigt, statt dem
reservierten Fahrzeug ein gleichwertiges Ersatz-Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wenn das Fahrzeug aus Gründen, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, nicht zur Verfügung steht oder während der Mietzeit aus Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, ausfällt. Sollte keine Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges möglich sein, kann der Vermieter vom Vertrag zurück treten und der bereits gezahlte Mietzins wird erstattet. Für mittelbare Schäden sowie Schäden und Defekte, die während der Mietzeit unverhofft an Heizung, Wassersystemen oder Sat+TV auftreten, haftet der Vermieter nicht. Dem Mieter, wird vom Vermieter, eine auf seiner geplanten Wegstrecke liegende Werkstatt genannt, in der eine Reparatur durchgeführt werden kann. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei der Rückgabe des Fahrzeugs zurücklässt. Sollte der Vermieter in Kulanz Schadensatz erstatten, wird dieser nur in Form eines Gutscheines zur Verrechnung ausgestellt.

13. Mitführen von Haustieren

Das Mitführen von Haustieren, ist nur nach vorheriger Vereinbarung möglich. Die einmalige
Kostenpauschale beträgt €5/Tag,-, wenn es im Mietvertrag vereinbart wird. Wird ein Haustier ohne
Vermieter-Genehmigung mitgenommen, werden €100,- von der Kaution einbehalten.

14. Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat einen Unfall, Brand, Diebstahl, wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll (siehe Ziff. 12). Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
enthalten. Übersteigt die voraussichtliche Schadenhöhe die Selbstbeteiligung der Versicherung oder ist das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher, ist der Vermieter telefonisch zu unterrichten. Versagt der
Wegstreckenzähler, ist das Fahrzeug unverzüglich und auf direktem Weg in eine geeignete Werkstatt zu bringen und reparieren zu lassen.

14a: Verhalten bei Schäden am Fahrzeug welche während der Reise auftreten

Der Mieter informiert den Vermieter des weiteren unverzüglich sofern Schäden am/im Fahrzeug während der Fahrt und direkt der indirekt durch den Mieter entstehen.
Dies gilt im speziellen für sicherheitsrelevante Schäden wie z.B. ein defekter Außenspiegel, defekte
Leuchten etc.

15. Speicherung von Personaldaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr
erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

16. Schutz vor Diebstahl/ Verstoß gegen Einreisebeschränkungen

Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten
Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges
festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und gegeben falls stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des Fahrzeugs.

17. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder
mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsabschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

18. Schlussbestimmungen

Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen; mündliche Zusagen nicht abgegeben. Sollten einzelne
Punkte dieser Vermietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen sind so umzudeuten, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt